Das ändert sich 2020 bei der Altersvorsorge
Wie immer treten am 1. Januar ein paar Gesetzesänderungen in Kraft, die Verbraucher kennen sollten. Hier kommen die wichtigsten für die Altersvorsorge.
Wie immer treten am 1. Januar ein paar Gesetzesänderungen in Kraft, die Verbraucher kennen sollten. Hier kommen die wichtigsten für die Altersvorsorge.
Für den eigenen Ruhestand lässt sich über verschiedene Wege finanziell vorsorgen. Von neuen Regeln profitiert, wer mit einer betrieblichen Altersversorgung und/oder einer Basisrente vorsorgt, ebenso Immobilieneigentümer.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG), bis zu der der Staat Beiträge vom Bruttolohn zur gesetzlichen Rentenversicherung abzieht, klettert 2020 nach aktuellem Stand auf 82.800/77.400 Euro (West/Ost). Der darüber hinausgehende Teil des Bruttogehalts ist beitragsfrei.
Dies spielt auch bei der betrieblichen Altersversorgung eine Rolle. Bis zu vier Prozent dieser Summe können Arbeitnehmer nämlich ohne Abzug von Sozialabgaben und acht Prozent ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren. Das sind ab 2020 dann monatlich 276 Euro sozialabgebenfreier Anteil beziehungsweise 552 Euro steuerfreier Anteil. Sofern der Arbeitgeber ergänzend entweder eine Unterstützungskasse oder eine Direktzusage anbietet, lässt sich der Förderbetrag noch weiter ausbauen – steuerfrei sogar unbegrenzt.
Tipp: Durch die Vereinbarung einer sogenannten BBG-Dynamik wird der Beitrag jedes Jahr automatisch analog der BBG-Entwicklung angepasst.
Ab dem neuen Jahr werden auch gesetzlich krankenversicherte Bezieher von Betriebsrenten entlastet. Wer eine Betriebsrente über einer Freigrenze von rund 156 Euro bekommt, muss daraus aktuell seine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in voller Höhe zahlen. Ab 2020 wird die Freigrenze ersetzt durch einen Freibetrag. Krankenkassenbeiträge werden dann erst ab der darüber hinausgehenden Summe fällig. Dies gilt auch für Betriebsrenten, die schon vor 2020 begonnen wurden.
Ihre Beiträge zu einer Basis-Rente können die Sparer zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Der Höchstbetrag steigt ab Januar 2020 auf voraussichtlich 25.046/50.092 Euro (Singles/Verheiratete). Davon wirken sich allerdings 2020 nur 90 Prozent aus (im Vorjahr: 88 Prozent).
Beispiel: Ein alleinstehender Unternehmer zahlt 22.000 Euro in eine Basis-Rente. Davon akzeptiert der Fiskus 19.800 Euro als Sonderausgaben. Zahlt er beispielsweise 30.000 Euro, wirken sich 22.541,40 steuerlich aus (90 Prozent vom Höchstbetrag 25.046 Euro).
Der ansetzbare Anteil steigt Jahr für Jahr. Im Jahr 2025 wird der dann geltende Höchstbetrag komplett anerkannt.
Eigentümer von Mietimmobilien profitieren von einer neuen Sonderabschreibung. Diese können sie in der Steuererklärung für 2019 erstmals neben der regulären linearen Abschreibung von zwei Prozent geltend machen. Die Sonderabschreibung soll im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu fünf Prozent jährlich betragen. Dabei liegt die Bemessungsgrundlage jedoch bei maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche. Folgende Voraussetzungen müssen außerdem erfüllt sein: