Drohnen entwickeln sich mehr und mehr zum Verkaufsschlager. Nach Schätzungen der Deutschen Flugsicherung sind allein in Deutschland bislang rund 400.000 so genannte Multicopter über den Ladentisch gegangen. Auch an Heiligabend werden die beliebten Fluggeräte den damit Beschenkten ein Strahlen ins Gesicht zaubern. Spätestens im Frühjahr, wenn das Wetter besser ist, probieren die Hobbypiloten ihr Spielzeug dann in Parks, auf Feldern oder Plätzen aus.
Was die Freizeit-Flugkapitäne dabei wissen müssen:
Ja. Verursacht der Hobby-Pilot einen Schaden, muss er dafür einstehen. Seit 2005 ist eine Haftpflichtversicherung für unbemannte Flugobjekte sogar Pflicht. Solange es sich dabei um ein Spielzeug handelt, reicht der Schutz einer privaten Haftpflichtversicherung in der Regel aus. Allerdings schließen einige Anbieter Drohnen explizit aus ihrem Schutzumfang aus. Andere versichern ausschließlich Drohnen bis zu einem Gewicht von fünf Kilogramm, die nur zur Freizeitgestaltung genutzt werden. Zu klären ist unbedingt vor dem ersten Flug, ob die Drohne vom eigenen Haftpflichtschutz gedeckt ist. Wenn nicht, ist eine Zusatzversicherung notwendig. Die gibt es für rund 90 Euro im Jahr. Der Beitrag hängt unter anderem vom Gewicht des Fluggeräts ab. Hinweis: Wer die Drohne kommerziell etwa für Luftbilder nutzt, braucht in jedem Fall eine separate gewerbliche Haftpflichtversicherung.
Generell ist solch eine Genehmigung bei einer Nutzung für gewerbliche Zwecke und für Drohnen, die mehr als fünf Kilogramm wiegen, erforderlich. Die zuständige Landesluftfahrtbehörde kann diese entweder für Einzelflüge oder für einen befristeten Zeitraum erteilen. Wichtige Voraussetzung: Der Pilot kann eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorweisen.
Je nach dem Wert der Drohnen kann sich eine Kasko-Absicherung lohnen. Diese kommt bei selbstverschuldeten Schäden an dem Fluggerät auf, die etwa aufgrund eines Bedienungsfehlers oder Absturzes entstehen.
Drohnenkapitäne müssen sich an bestimmte Vorgaben halten. So dürfen sie ihre Fluggeräte in Deutschland maximal 100 Meter hoch und nur in Sichtweite fliegen lassen. Das heißt: Per GPS gesteuerte Geräte sind hierzulande verboten.
Auch größere Menschenmengen, Naturschutzgebiete, militärische Objekte, Krankenhäuser, Kraftwerke und Gefängnisse zu überfliegen, ist tabu. Um gefährliche Eingriffe in den Luftverkehr zu vermeiden, gilt bei Flughäfen und Landeplätzen zudem ein Sicherheitsabstand von 1,5 Kilometern. Wichtig: Viele Städte schränken das Drohnenfluggebiet zusätzlich über kommunale Bestimmungen ein. In Berlin zum Beispiel dürfen Drohnen ohne Sondererlaubnis nicht innerhalb des S-Bahnrings fliegen.